Jägerpflichten

 

Zu den Jägerpflichten gehören insbesondere:

 

Wildbeobachtungen (Bestandeskontrolle), Regulation der Wildbestände (Abschüsse, Wildschadenbekämpfung), Gesundheits- und Fallwildkontrolle (Unfalltiere durch Strassenverkehr, wildernde Hunde, Witterung. etc.), Biotophege (Lebensraumschutz), Wildfütterung (nur in Notzeiten), Kitzrettung während der Setzzeit, Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Zusammenarbeit mit:

 

- Forst (Waldbesichtigungen)
- Landwirten, Waldeigentümern, etc.
-
Naturschutzverbänden
-
Vogelschutzvereinen
-
Fischereiverbänden
-
Naturfreunden
-
Schulen (Vorträge)

 

 

Weidgerecht heisst Verantwortung tragen

 

Weidgerecht jagen heisst Kenntnisse über das bejagte Wild zu besitzen, ein guter Jäger zu sein, heisst aber auch zu hegen und die Gedanken des Natur- und Tierschutzes zu pflegen. Überlieferte Jagdkultur und Tradition bewahren und mit der modernen sich stets weiterentwickelnden Welt verbinden.

Einige konkrete Beispiele:
- krankgeschossenes Wild mit allen zur Verfügung
  stehenden Mitteln nachsuchen
- erst nach Vorliegen des Nachsucheergebnisses
  wird auf ein anderes Stück geschossen
- in extremer Notzeit wird auf Wild nicht geschossen
- übertriebenes Jagen entlang der Reviergrenzen ist unweidmännisch
- Mutterwild, dessen das Jungwild noch bedarf, wird geschont
- krankes Wild wird so rasch wie möglich von seinem Leiden erlöst
- man schiesst nicht auf zu grosse Entfernungen auf Wild.

 

 

Jagdberechtigt ist im Aargau:

 

Im Kanton Aargau jagdberechtigt ist, wer einen anerkannten Jagdpass besitzt. Berechtigt zum Bezug eines Jagdpasses sind Personen, die urteilsfähig und mündig sind, einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis besitzen, ihre Schiessfertigkeit periodisch nachweisen, für Schäden durch die Jagdausübung versichert und nicht von der Jagd ausgeschlossen sind (§ 8 Abs. 1 und 2 AJSG).

 

Die Jagdausschlussgründe sind in § 9 Abs. 1 und 2 AJSG genannt. Im Besonderen zu beachten ist die Regelung, dass Personen von der Jagd ausgeschlossen sind, die aufgrund eines richterlichen oder behördlichen Entscheids keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen dürfen. Auch ist von der Jagd ausgeschlossen, wer wegen wiederholter vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Jagdrecht anderweitiger Straftaten, die mit der Jagdausübung unvereinbar sind, bestraft worden ist.

 

Die Überprüfung der Jagdausschlussgründe gemäss § 9 AJSG kann nur durch das Vorlegen eines Strafregisterauszugs erfolgen. Der Strafregisterauszug ist ein Mal pro Pachtperiode und erstmals mit der Bestellung des Jagdpasses 2011 – 2018 vorzuweisen. Jagdgäste können ohne Strafregisterauszug einen Jagdpass erwerben. Der Strafregisterauszug darf zum Zeitpunkt der Jagdpassbestellung nicht älter als zwei Jahre sein. Als "indirekter" Strafregisterauszug wird auch der europäische Feuerwaffenpass (EFWP) anerkannt. Der Waffenpass darf ebenfalls nicht älter als zwei Jahre sein.