Hundegesetz

Hundegesetz Aargau

Mit dem neuen Gesetz, das per 1. Mai 2012 in Kraft tritt, werden die Hundehalterinnen und Hundehalter vermehrt in die Pflicht genommen. Sie sind aufgefordert, ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden. Für ein verantwortungsvolles Miteinander und zum Schutz von Landschaft und Umwelt, wird mit dem neuen Hundegesetz auch das Aufnehmen des Hundekots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen obligatorisch. Das Aargauer Volk hatte dem neuen Hundegesetz im November 2011 mit einem Ja-Stimmenanteil von 75,5 Prozent zugestimmt.

Künftig muss jeder Hundehalter bei der Anmeldung des Hundes auf der Wohngemeinde automatisch eine Kopie des Heimtierausweises abgegeben und einen Nachweis darüber, dass er den Sachkundenachweis besucht und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Sachkundenachweis ist für alle Hundehalterinnen und Hundehalter obligatorisch, die ihren Hund nach dem 1. September 2008 erworben haben. Die Gemeinden führen die Hundekontrolle durch und überprüfen, ob die Hundehalter ihrer Ausbildungspflicht nachkommen.

Tierhalter, die einen Hund erwerben oder für länger als drei Monate übernehmen, sind verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von zehnTagen dem Datenbankbetreiber (ANIS) zu melden. Ebenso müssen Tierhalter den Tod des Hundes melden.

 

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Neu im Gesetz sind Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial aufgenommen. Für die Haltung dieser Hunde ist neu eine Berechtigung erforderlich. Für die Prüfung und Vergabe der Halteberechtigungen ist der Kantonale Veterinärdienst zuständig. Die Berechtigung ist an eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht geknüpft. Als potenziell gefährliche Hunde gelten (American) Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier sowie Rottweiler. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für Mischlinge dieser Rassen.

 

Hundekot 

Obligatorisch wird auch die Aufnahme des Kots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen. Missachtet ein Hundehalter diese Pflicht, kann er mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken belegt werden.

 

 

Hundetaxe

Hundegesetz

Die Hundetaxe wird von den Gemeinden erhoben. Sie wird künftig von 100 auf 115 Franken pro Hund und Jahr angehoben, ab 2015 dann 110 Franken. Die Hundemarken werden abgeschafft, weil seit 2007 jeder Hund über einen Mikrochip verfügen muss.

Für Schweisshunde entfällt gemäss § 22 HuV die Hundetaxe, sofern ein Nachweis der bestandenen Prüfung und die Bescheinigung des Obmanns der Jagdgesellschaft über den Einsatz als akkreditierter Schweisshund erbracht wird.

 

 

 

Bescheinigung Schweisshund.pdf
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